AGB

1 Maklervertrag

Ein Maklervertrag zwischen
Gabriela Oswald-Groth e.K., Jada-Immobilien – im Folgenden „Makler“ genannt,
Verkäufern, Vermietern, Verpächtern – im Folgenden „Anbieter“ genannt
sowie Käufern, Mietern und Pächtern – im Folgenden „Interesssenten“ genannt,

kommt unter den gesetzlich dafür vorgesehenen Bestimmungen zustande.
Interessenten und Anbieter werden im Folgenden „Vertragspartner“ genannt.

2 Maklercourtage

2.1 Kommt es zu einem gültigen Vertragsabschluss durch unsere Tätigkeit, ist eine Maklerprovision nach Vertragsabschluss sofort fällig. Die Höhe der Provision richtet sich nach der dafür im Maklervertrag getroffenen Vereinbarung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

2.2 Die Provision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises ein Vertrag zustande gekommen ist; dies gilt auch für wirtschaftlich gleichwertige Verträge. Dies gilt auch, wenn es mit einem nachgewiesenen Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, bei unterbrochenen Vertragsverhandlungen sowie bei Abschlüssen bei denen der Makler nicht mehr hinzugezogen wurde. Die Provision ist auch dann unmittelbar fällig, wenn die Maklertätigkeit mitursächlich für den Vertragsabschluss ist.

2.3 Der Provisionsanspruch ist ferner entstanden und fällig, wenn ein mit den Vertragspartnern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Dritter oder ein Familienangehöriger von dem Immobilienangebot durch Vertragsabschluss Gebrauch macht.

2.4 Der Provisionsanspruch bleibt in der Höhe und dem Grunde bestehen, auch wenn ein Vertragspartner von dem vermittelnden Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Rechts zurücktritt, kündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluss mindert.

3 Notarielle Beurkundung /Mietvertragsabschluss/ Abschluss eines Gewerbemietvertrages/Pachtvertrages

3.1 Der Makler hat den Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung der o.a. Verträge, sowie Anspruch auf ein Vertragsduplikat. Der Provisionsanspruch darf in einer Maklerklausel bei Kaufverträgen integriert werden.

3.2 Wird der Makler mit einem Kaufvertragsentwurf durch einen Notar beauftragt, und kommt ein Kaufvertrag aus Gründen, die ein Vertragspartner zu vertreten hat, nicht zustande, so hat dieser die angefallenen Notarkosten zu tragen.

4 Verhandlungen

4.1 Anfragen und Kontakte mit dem Anbieter sind stets über den Makler einzuleiten. Bei Direktverhandlungen ist auf den Makler Bezug zu nehmen und der Makler über das Ergebnis zu informieren.

4.2 Der Anbieter ist verpflichtet, dem Makler unverzüglich mitzuteilen, zu welchen Konditionen und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande kam. Nach Vertragsabschluss ist dem Makler unverzüglich eine Abschrift des Vertrages vorzulegen.

5 Vorkenntnis

Ist einem Interessenten das vom Makler angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dies dem Makler innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bekannt zugeben unter Angabe der Quelle oder eines Nachweises. Sollte innerhalb der vorgenannten Frist kein Vorkenntnisnachweis erbracht worden sein, gilt das angebotene Objekt als unbekannt. Ausschlaggebend zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.

6 Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Anbieter als auch für den Interessenten entgeltlich tätig zu werden.

7 Schadensersatz

Sämtliche Exposés, Angebote und Offerten sind streng vertraulich und nur für den eigenen Gebrauch zu nutzen. Die Vertragspartner haften gegenüber dem Makler in Höhe der vereinbarten Provision, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich die vom Makler angebotenen Exposés, Angebote oder Offerten an Dritte weitergeben und dadurch ein Vertrag zustande kommt.

8 Haftungsbeschränkung

8.1 Eine Gewähr für die vom Makler angebotenen Objekte und die Bonität der vermittelten Vertragspartner wird nicht übernommen. Jede weitere Haftung hierzu wird vom Makler ausgeschlossen.

8.2 Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne, etc. vom Anbieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen übernimmt der Makler daher nicht. Es obliegt den Interessenten, die erhaltenen Objektinformationen und Angaben auf Richtigkeit zu überprüfen. Im Übrigen haftet der Makler nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalspflicht. Ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Firmensitz des Maklers